Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung des Vereins TTC Speyer e.V.



      Präambel:

       Die durch die Mitgliederversammlung des TTC Speyer gewählten oder durch den Vorstand eingesetzten Vertreter des Vorstandes        versichern stets zum Wohle des Vereines zu handeln. 

       Diese Geschäftsordnung dient der Gewährleistung einer effizienten und effektiven Vereinstätigkeit und stellt mit seiner       

       Aufgabenteilung die Basis der Vereinsarbeit dar.

       Grundlegende Entscheidungen müssen vom Gesamtvorstand getroffen werden. Dies kann im Rahmen einer Vorstandsitzung 

       oder in einem Umlaufbeschluss durchgeführt werden. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen und zu archivieren. 


§ 1  Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

    • Wie in der Vereinssatzung unter § 8 festgelegt wird die Regelung der Vereinstätigkeiten mit dieser Geschäftsordnung ergänzt.          Der Vorstand hat diese Geschäftsordnung zu beschließen. In erster Linie gelten für die Vereinstätigkeiten das Vereinsrecht und          die Vereinssatzung. Die Regeln, die sich aus dem Vereinsrecht und der Vereinssatzung ergeben, werden daher auch in dieser            Geschäftsordnung nicht mehr vollständig aufgeführt. 

       Der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter sind nach Vereinssatzung Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der          Vorsitzende ist wie auch seine Stellvertreter allein vertretungsberechtigt nach innen und nach außen. 

   • Der Vorsitzende (Vorstand) ist für die Vereinsführung insgesamt verantwortlich und vertritt den Verein nach außen.

       Er ist in erster Linie federführend tätig in allen Bereichen, die außerhalb der Zuständigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder    

       liegen.

       Die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer und Schatzmeister) vertreten den Vorsitzenden einzeln.

    • Der Geschäftsführer (Vorstand) ist für die Geschäftsführung des Vereines zuständig. 

       Er fertigt von allen Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle an. Er sorgt dafür, dass alle berechtigten       

       Personen ein Protokoll erhalten. Er archiviert die Protokolle und deren Anhänge für den Verein. Der Schriftverkehr des Vereines          soll soweit wie sinnvoll über den Geschäftsführer erfolgen, soweit er nicht spezifisch in die Kompetenz der einzelnen        

       Vorstandsmitglieder fällt.

       Er kann befristet Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. 

    • Dem Schatzmeister (Vorstand) obliegt die ordentliche Abwicklung der Finanzen und des Haushaltes und die       

       Mitgliederverwaltung.
       Er erstellt den Haushaltsplan und die Haushaltsabrechnungen jeweils zu den Kalenderjahren. Er kontrolliert die Einhaltung des          Haushaltsplanes. Er kontrolliert die Vereinskonten und Vereinskassen. Er führt die Mitgliederverwaltung nach der Vereinssatzung        und der Mitglieder- und Beitragsordnung. Der Schatzmeister erstellt jährlich die Mitgliederbestands-Erhebungen und übermittelt        sie fristgerecht an den Sportbund Pfalz, der Stadt Speyer und dem Stadtsportverband Speyer.

       Er kann befristet Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. 

    • Dem Sportwart (Vorstand) obliegt die ordentliche Abwicklung des gesamten nicht der Jugend zugehörenden sportlichen        

       Bereichs im Verein. Er arbeitet hierbei mit dem Jugendwart zusammen.

       Er ist für die Beantragung und Nutzung der Sporthallen oder anderer Sportstätten zuständig. Er beantragt die Belegzeiten der            städtischen Sportanlagen. Er ist für die ordnungsgemäße Nutzung dieser Sportstätten zuständig. 

       Er ist auch für die Verpflichtung von Trainern, Betreuern und Spielern zuständig.

       Er kann befristet Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
    • Dem Jugendwart (Vorstand) obliegt die ordentliche Abwicklung des gesamten sportlichen Bereichs der Jugend im Verein. Er            arbeitet hierbei mit Sportwart zusammen. 

       Er kann befristet Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

    • Dem Gerätewart (Vorstand) obliegt die Beschaffung und die Wartung der für den Sportbetrieb gebrauchten Geräte und     

       Materialien im Verein. Er arbeitet hierbei mit dem Sportwart und dem Jugendwart zusammen. 

       Er kann befristet Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

    • Alle geschäftlichen Vereinbarungen und Verpflichtungen bedürfen der Kenntnis des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des          Schatzmeisters (Vorstand).

 

§ 2   Ordentliche und außerordentliche Sitzungen

    1. Vorstandssitzungen finden durch Einberufung eines Vorstandsmitgliedes (im Sinne des §26 BGB ) statt. Auch Umlaufbeschlüsse         werden so durchgeführt. Alternativ kann eine Sitzung auch durch Zuschaltungen über das Internet ergänzt oder durchgeführt           werden. 

    2. Der Vorstand legt die Termine für die Vorstandssitzungen fest.

    3. Vorstandssitzung können von jedem Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall         bei dessen Stellvertretern beantragt werden. Dem Antrag wird nur dann entsprochen, wenn mehr als die Hälfte der          

        Vorstandschaft dem Antrag zu stimmen.

    4. Zu allen Vorstandsitzungen werden alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen. Es können bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder           eingeladen werden, die aber kein Stimmrecht haben. 

    5. Von jeder Vorstandsitzung wird ein Protokoll angefertigt, welches dann jedes Mitglied des Vorstandes erhält. Eine Kopie wird im         Internet-Archiv gespeichert.


§ 3   Tagesordnung

    1. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter in Zusammenarbeit den anderen Vorstandsmitgliedern      

        aufgestellt.

    2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis zwei Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden         oder einem seiner Vertreter eingegangen sind.

    3. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern einen Tag vor dem Sitzungstermin per Email mitzuteilen.


§ 4   Vertraulichkeit / Öffentlichkeit

    1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

    2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

    3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln.

§ 5   Sitzungsleitung

        Die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden von dem Vorsitzenden (Vorstand) oder einem seiner               Vertreter - in Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied - geleitet.


§ 6   Beschlussfähigkeit

    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.


§ 7   Beratungsgegenstand

    1. Gegenstand der Beratung sollen nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte sein.

    2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden, wenn dies vor Eintritt in die Tagesordnung     

        beantragt wird. Voraussetzung für die Zulassung ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden       

        Vorstandsmitglieder. Findet der Antrag nicht die Mehrheit, ist er als Tagesordnungspunkt in der nächsten ordentlichen Sitzung 

        zu behandeln.


§ 8   Abstimmung

    1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine       

        Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

    2. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und durch Handzeichen. Über einen Antrag auf schriftliche und/oder geheime   

        Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

    3. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit.

        Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach           nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der 

        Antrag als abgelehnt.


§  9   Niederschrift

    1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten.

    2. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von den Vorstandsmitgliedern mehrheitlich zu genehmigen.

    3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

    4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer achttägigen Frist nach Zustellung schriftlich     

        Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in strittigen Fällen in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis           zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

        Diese Geschäftsordnung wird von folgende Dokumente ergänzt: 

        Satzung und Mitglieder- und Beitragsordnung. 

        Diese Geschäftsordnung des Vereines wurde vom Vorstand beschlossen am 06. März 2018.