Satzung
Satzung des Tischtennis-Club Speyer e.V .
§ 1
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der am 22. April 1968 gegründete Verein führt den Namen "Tischtennis-Club Speyer" und hat seinen Sitz in Speyer. Er ist Mitglied im Pfälzischen Tischtennisverband.
Der Verein wurde am 15. Mai 1968 unter der Nr. 278 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Clubs
Der Tischtennis-Club Speyer e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung.
Zweck des Clubs ist die Ausübung und Förderung des Tischtennissportes.
Der Club ist frei von politischen und religiösen Tendenzen.
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Fusion (Verschmelzung) mit einem anderen Sportverein oder ein Anschluss an einen anderen Sportverein gilt nicht als Auflösung oder Aufhebung des Clubs, wenn im neuen Sportverein die Ausübung des Tischtennissportes weiter gefördert wird und das Vereinsvermögen des TTC Speyers im neuen Verein nur für den Tischtennissport verwendet wird und dieser nachfolgende Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung verfolgt. In diesem Fall wird das Vermögen des Clubs an den neuen Verein übertragen.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Club umfasst:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
§ 4
Aufnahme
Jede unbescholtene Person kann Mitglied des TTC Speyer werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Bei Jugendlichen ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Clubs und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Über die Höhe des Vereinsbeitrages soll jeweils die Mitgliederversammlung entscheiden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Club, der schriftlich erklärt werden muss
c) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Bei Austritt erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Club.
§ 7: Beiträge
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge (das sind der Vereinsbeitrag, und Aufnahmegebühren), Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen weitere spezielle Beitragstarife festlegen.
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Näheres regelt eine Mitglieder- und Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 8
Organe des Clubs und ihre Aufgaben
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand
a.) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im Monat Mai statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung auf der Startseite der Vereinsinternetseiten des TTC Speyer (www.ttcspeyer.de).
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt wie in Satz 2.
b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Gerätewart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei einen Rücktritt des Vorsitzenden, des Geschäftsführers oder des Schatzmeisters vertritt einer dieser drei Funktionsträger das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Treten Sportwart, Jugendwart oder Gerätewart vor dem Ende ihrer Amtszeit zurück, so kann der Vorstand dieses Amt bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch mit einem anderen Vereinsmitglied besetzen.
Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister jeweils allein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Mitgliederversammlung kann nach vorherigen Antrag mit 2/3-Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl soll als Ehrung für außergewöhnliche Leistungen innerhalb des Vereines gelten. Der Ehrenvorsitzende kann an allen Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
Näheres bestimmt eine durch den Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung.
§ 9
Ausschüsse des Clubs
Für die Bereiche Jugend- und Wettkampfsport wird ein Sportausschuss gebildet.
Er besteht aus dem Sportwart, dem Jugendwart und den Mannschaftsführern der einzelnen Mannschaften.
Der Sportwart führt den Vorsitz im Sportausschuss.
§ 10
Abstimmungen, Anträge und Beschlüsse
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht nach den Satzungen Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher im Besitz des 1. Vorsitzenden sein. Die Beschlüsse der Versammlung sind für alle Mitglieder bindend. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitgleich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§12
Auflösung
Die Auflösung kann jederzeit mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins wird bei Auflösung dem Deutschen Roten Kreuz zugeführt.
Eine Fusion (Verschmelzung) mit einem anderen Sportverein oder ein Anschluss an einen anderen Sportverein kann jederzeit mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden.
Das Vermögen des Clubs wird wie in § 2 dieser Satzung verwendet.
§ 13
Haftung
Der Club haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die, bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
§ 14
Besonderes
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.
Die Änderung der Satzung in dieser Form wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2017.
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